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   BGH, 07.12.2016 - I ZB 84/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,47936
BGH, 07.12.2016 - I ZB 84/15 (https://dejure.org/2016,47936)
BGH, Entscheidung vom 07.12.2016 - I ZB 84/15 (https://dejure.org/2016,47936)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2016 - I ZB 84/15 (https://dejure.org/2016,47936)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit der Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 78 Abs. 1 S. 3
    Statthaftigkeit der Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.08.2016 - I ZB 10/15

    Wirksamkeit der vor der Stellung des Ablehnungsantrags vorgenommenen

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - I ZB 84/15
    Soweit die Beschwerde als Gegenvorstellung oder Anhörungsrüge gegen die Kostengrundentscheidung gewertet werden kann, ist sie unzulässig, weil der Rechtsbehelf nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 5 f.).
  • BGH, 17.08.2010 - I ZB 7/10

    Erinnerung gegen Kostentragungspflicht der Partei - Kostenerinnerung

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - I ZB 84/15
    Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (BGH, Beschluss vom 17. August 2010 - I ZB 7/10, juris Rn. 5; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 8/06, juris Rn. 5).
  • BGH, 06.06.2013 - I ZR 8/06

    Kostenerinnerung gegen die Kostentragungspflicht der Partei

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - I ZB 84/15
    Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (BGH, Beschluss vom 17. August 2010 - I ZB 7/10, juris Rn. 5; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 8/06, juris Rn. 5).
  • BGH, 08.12.1997 - II ZR 139/96

    Einwendungen gegen den Kostenansatz

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - I ZB 84/15
    Soweit sich die Antragstellerin gegen ihre Zahlungspflicht aus der Kostenrechnung vom 18. Dezember 2015 mit der Begründung wendet, Rechtsanwalt Dr. W. sei von ihr nicht mandatiert gewesen und habe deshalb keine Zustellungen für sie entgegennehmen können, muss sie sich mit dem Rechtsanwalt auseinandersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; Beschluss vom 17. Juni 2014 - XI ZR 381/13, juris).
  • OLG München, 31.08.2015 - 34 Sch 11/13

    Schadensersatz wegen unterbliebener Abnahme von Strom

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - I ZB 84/15
    OLG München, Entscheidung vom 31.08.2015 - 34 Sch 11/13 -.
  • BGH, 17.06.2014 - XI ZR 381/13

    Erinnerung gegen den Kostenansatz bei Verletzung des Kostenrechts

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - I ZB 84/15
    Soweit sich die Antragstellerin gegen ihre Zahlungspflicht aus der Kostenrechnung vom 18. Dezember 2015 mit der Begründung wendet, Rechtsanwalt Dr. W. sei von ihr nicht mandatiert gewesen und habe deshalb keine Zustellungen für sie entgegennehmen können, muss sie sich mit dem Rechtsanwalt auseinandersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; Beschluss vom 17. Juni 2014 - XI ZR 381/13, juris).
  • OLG München, 08.07.2016 - 34 Sch 11/13

    Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des

    Der Erinnerungsführer legte für die unterlegene Erinnerungsgegnerin in deren Namen am 10.9.2015 Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (I ZB 84/15) ein, bat um Überlassung der Gerichtsakten und beantragte Fristverlängerung zur Begründung der Rechtsbeschwerde.
  • BGH, 02.02.2021 - II ZB 19/19

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung; Festsetzung des

    Der Rechtsbehelf der Beigeladenen ist auch nicht als Erinnerung entsprechend § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft, weil sie sich nicht gegen eine Verletzung des Kostenrechts wenden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - I ZB 84/15, juris Rn. 2), sondern eine Ergänzung der Wertfestsetzung um den für ihre Kostenschuld nach § 51a Abs. 3 GKG bzw. Erstattungspflicht nach § 26 Abs. 5 KapMuG maßgeblichen Wert anstreben.
  • BGH, 09.02.2017 - I ZB 40/16

    Verwerfung der Gegenvorstellung als unzulässig

    Die Gegenvorstellung ist unzulässig, weil der Rechtsbehelf nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 5 f.; Beschluss vom 7. Dezember 2016 - I ZB 84/15, juris Rn. 1).
  • BGH, 09.02.2017 - I ZB 10/15

    Verwerfung der Gegenvorstellung als unzulässig

    Die Gegenvorstellung ist unzulässig, weil der Rechtsbehelf nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 5 f.; Beschluss vom 7. Dezember 2016 - I ZB 84/15, juris Rn. 1).
  • BGH, 14.08.2018 - I ZB 8/18

    Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen den gesamten Senat wegen Befangenheit als

    Die Gegenvorstellung ist unzulässig, weil der Rechtsbehelf nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 5 f.; Beschluss vom 7. Dezember 2016 - I ZB 84/15, juris Rn. 1; Beschluss vom 9. Februar 2017 - I ZB 40/16, juris Rn. 1).
  • BGH, 14.08.2018 - I ZB 7/18

    Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen den Senat wegen Befangenheit als

    Die Gegenvorstellung ist unzulässig, weil der Rechtsbehelf nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 5 f.; Beschluss vom 7. Dezember 2016 - I ZB 84/15, juris Rn. 1; Beschluss vom 9. Februar 2017 - I ZB 40/16, juris Rn. 1).
  • BGH, 27.06.2017 - I ZB 19/17

    Verwerfung der Gegenvorstellung als unzulässig

    Die Gegenvorstellung ist unzulässig, weil der Rechtsbehelf nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 5 f.; Beschluss vom 7. Dezember 2016 - I ZB 84/15, juris Rn. 1).
  • BGH, 25.07.2018 - I ZB 22/18

    Verwerfung der Gegenvorstellung des Beschwerdeführers als unzulässig

    Die Gegenvorstellung ist unzulässig, weil der Rechtsbehelf nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 5 f.; Beschluss vom 7. Dezember 2016 - I ZB 84/15, juris Rn. 1).
  • BGH, 22.02.2017 - I ZB 85/16

    Verwerfung des Ablehnungsgesuchs der Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig

    Die Gegenvorstellung ist unzulässig, weil der Rechtsbehelf nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 5 f.; Beschluss vom 7. Dezember 2016 - I ZB 84/15, juris Rn. 1).
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